Neue Corona-Schutzverordnung seit 1. Oktober – Hat sich für uns Yoginis und Yogis etwas geändert?

Die kurze Antwort ist NEIN!

Die Verwirrung war ganz klar wieder da. – Bei Euch und bei mir.
Yoga gehört zu ‚Sport in Innenräumen‘ und hier wurde es zur Ländersache gemacht, ob ab 1. Oktober wieder Maske bis zur Yoga-Matte und von der Matte zum Ausgang zu tragen ist. In NRW bleibt das Maske-Tragen freiwillig. Zumindest für den Zeitraum bis 31. Oktober, denn nur so lange hat die neue Corona-Schutzverordnung Gültigkeit. Das Thema Testpflicht kam auf. Die Nicht-Geimpften unter Euch haben sich gemeldet, ob sie überhaupt noch kommen dürfen. Und, und, und … .

Wer ins Detail gehen möchte:

Mein Anruf letzten Freitag bei der Stadt MG ergab, dass der Bürgermeister eine Stabsstelle eingerichtet hat, die sich um Corona-Fragen kümmert. Ich habe meine Fragen schriftlich per Mail bei dieser Hotline eingereicht und super schnell, keine zwei Stunden später, kompetente Antwort erhalten:

Sehr geehrte Frau Schwartz,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Test- und Maskenpflichten betreffen das von Ihnen geführte Gewerbe nach Rechtslage ab dem 01.10.22 nicht.

Weitergehende Schutzmaßnahmen wie die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) werden weiterhin in allen Lebensbereichen empfohlen.

Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und den für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen.

Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrecht erfolgen.

Als Orientierung sind der neuen Corona-Schutzverordnung zwei Übersichten mit Empfehlungen für Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen und Veranstaltungen beigefügt. Diese sind dem Anhang zu entnehmen.

Die von Ihnen erhobenen Schutzmaßnahmen sind daher rechtskonform.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass die aktuelle CoronaSchVO bis zum Ablauf des 31.10.2022 gültig ist. Diese rechtliche Einschätzung ergeht nach heutigem Stand der Rechtslage. Die aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO). Für Zeiträume, welche hierüber hinausgehen, kann derzeit keine rechtsverbindliche Aussage gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Nilges-Holz
Leiterin Corona-Stabsstelle
Stadt Mönchengladbach
Der Oberbürgermeister
Amt 32, Corona-Stabsstelle
Rheinstraße 70, 41065 Mönchengladbach

HIER findet Ihr die Übersichten/Anlagen 1 und 2/Anhänge, von denen in der Antwort von Frau Nilges-Holz die Rede ist.

Also, wer mit Mund-/Nasenschutz in die Lounge kommen möchte, soll dies gerne weiterhin tun. Diese Maßnahme ist erst einmal bis Ende Oktober freiwillig. Ich freue mich über jede/n, die/der sich freiwillig testen lässt. Auch ich mache immer wieder Corona-Schnell-Tests. Wir halten Abstand, waschen/desinfizieren die Hände, ich lüfte während der Kurse und zwischen den Kursen. Ich trage vor und nach den Kursen Mund-/Nasenschutz sowie, wenn ich während der Stunde durch den Yoga-Raum gehe und die Haltungen ‚korrigiere‘.

Sobald es etwas wirklich Neues zum Thema Corona-Regeln gibt, komme ich wieder auf Euch zu.

Im Rahmen des Einsteiger-Packages und anlässlich von Workshops mache ich weiterhin von meinem Hausrecht Gebrauch. Hierzu testet Ihr Euch bitte oder lasst Euch in einem Testzentrum testen.

Lieben Dank.
Herzliche Grüße. 💜
Ute