Der Dschungel der aktuellen, stufenweisen Lockdown-Lockerungen

Hallo Ihr Lieben, ich habe mir SEHR viel von der gestrigen MPK (MinisterpräsidentInnen-Konferenz) erhofft. Wie gerne hätte ich Euch heute einen konkreten Termin genannt, ab dem wieder Live-Kurse erlaubt sind, wir uns also wieder alle persönlich hier in der Yoga-Lounge einfinden und endlich wieder gemeinsam Yoga praktizieren, uns austauschen, uns motivieren.

Ich habe heute morgen auch schon freudige Mails aus Euren Reihen bekommen: „Juchhuuu, dann sehen wir uns ja doch schneller wieder, als gedacht.“

Ich gönne wirklich jeder Geschäftsfrau, jedem Geschäftsmann, jeder Dienstleisterin und jedem Dienstleister, wenn sie/er wieder öffnen darf. Wobei ich dabei die Logik ausblenden muss. Warum darf ich 1,5 Stunden oder länger beim Frisör sitzen, aber ich darf auf 120 qm nicht einmal 1 Person zur Yoga-Einzelstunde begrüßen? …

Schaut man sich das Ergebnis-Chart der MPK zu den schrittweisen Lockerungen an, so könnte man interpretieren:
Yoga wird überwiegend dem Sport zugeordnet.
Mönchengladbach hat eine 7-Tages-Inzidenz von unter 50. 👏
Also dürfen ab Montag, dem 8. März im Freien Yoga-Kurse mit maximal 10 TeilnehmerInnen stattfinden.

14 Tage später, also ab 22. März, ist kontaktfreier Sport innen erlaubt. Dann dürften wir sogar wieder IM Yoga-Raum praktizieren. Voraussetzung: die 7-Tages-Inzidenz in MG bleibt unter 50. Steigt die Inzidenz auf über 50, braucht jeder Kursteilnehmer einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest.
Heute aber eine Meldung nach der anderen im Fernsehen, dass Herr Spahn angeblich viel zu wenig Tests bestellt habe. … 🤔

Ab 5. April ist bei einer Inzidenz unter 50 Kontaktsport innen erlaubt. Ab 5. April kommen wir also spätestens wieder zum gemeinsamen Yoga zusammen. Vorausgesetzt die 7-Tages-Inzidenz überschreitet nicht die 100. 

In der heutigen Ausgabe der Sendung Aktuelle Stunde im WDR wurde getestet, wie der normale Bürger mit diesem Ergebnis-Chart klarkommt ….. niederschmetternd!  🙈

Heute am Nachmittag bekam ich eine Mail vom BDY, meinem Verband. Dem Verband aller Yoga-Lehrenden in Deutschland.
Hier einige Auszüge:

Liebe Mitglieder,

Sie alle leiden beruflich und wirtschaftlich sehr unter den staatlicherseits angeordneten Einschränkungen und Verboten der Yogalehrtätigkeit.

Die behördlichen Einschränkungen stützen sich auf die geltenden Corona-Schutzverordnungen der jeweiligen Bundesländer. Die meisten Corona-Schutzverordnungen nennen jedoch Yoga und Yogaschulen nicht ausdrücklich. Daher ist nicht zweifelsfrei erkennbar, unter welche Regelung Yoga fällt und ob und in welchem Umfang die Yogalehrtätigkeit zulässig ist. Für Sie als Betroffene bedeutet dies in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine sehr große Unsicherheit. Die unterschiedlichen Antworten der Ordnungsbehörden auf die entsprechenden Anfragen vieler unserer Mitglieder zeigen, dass zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. So ordnen die Ordnungsbehörden Yoga entweder dem Sport oder dem außerschulischen Bildungsangebot oder sehr vereinzelt dem Gesundheits- und Reha- Sport zu.

Der BDY hat daher bereits mehrfach die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer schriftlich aufgefordert, Yogalehrende als wichtige Dienstleister im Gesundheitswesen anzuerkennen und daher Yogalehrenden so zeitnah wie möglich zu gestatten, unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln Yogaunterricht zu geben.

Trotz der wiederholten Schreiben an die Ministerpräsidenten wurden bisher keine konkreten Regelungen zur Einordnung von Yoga als Dienstleister im Gesundheitswesen in den Corona-Schutzverordnungen getroffen. Gerade die klare und richtige Zuordnung von Yoga zum Bereich der physischen und psychischen Gesundheit würde uns einen deutlich höheren Stellenwert im Rahmen der Verhandlungen über Lockerungen der oben beschriebenen Maßnahmen der Behörden verschaffen.

Der Vorstand hat daher nach eingehender Beratung beschlossen, ein Klageverfahren einer Yogaschule in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu unterstützen. Der beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereichte Eilantrag hat zum Ziel, die Corona-Schutzverordnung NRW bzw. einzelne Regelungen dieser Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, so dass Yogaunterricht und der Betrieb von Yogaschulen in NRW wieder zulässig sind.

Der Antrag wird unter anderem mit der Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes sowie der Berufsfreiheit der Yogaschulen begründet. Sehr umfassend erläutert wird die gesundheitsfördernde Wirkung von Yoga und damit die Bedeutung der Yogapraxis für die Gesundheitsvorsorge sowie den Gesundheitsschutz der Teilnehmenden. Indem die sofortige Wiederzulassung von gesundheitlichen Präventionsmaßnahmen wie Yogaunterricht unter den gebotenen Abstands- und Hygieneregeln gefordert wird, wird die große Rolle von Yogalehrenden als bedeutender Dienstleister im Gesundheitswesen hervorgehoben.

Wie ich aus eigener Erfahrung von einigen Telefonaten mit dem Gesundheitsamt Mönchengladbach weiß, ist auch hier die Zuordnung von Yoga nicht klar.
Ich werde nicht aufgeben, beim Gesundheitsamt eine verbindliche Aussage zu bekommen, wie Yoga in Mönchengladbach eingeordnet wird.

Sobald ich eindeutige Infos habe, vom Gesundheitsamt und vom BDY, melde ich mich direkt wieder bei Euch.
Lasst uns die Hoffnung nicht aufgeben, dass wir uns schneller wieder hier in der YOGA-Lounge zu gemeinsamen Yoga-Stunden einfinden, als gedacht. 🍀 🍀 🍀

Herzensgrüße. 💜 🍀 💜 🍀 💜 🍀 💜 🍀 💜 🍀
Hoffentlich bis 22. März! Hoffentlich bleibt die 7-Tages-Inzidenz in MG unter 50, dann bleiben uns auch die Tests erspart.

Eure Ute, die sich riesig auf Euch freut! 🙏